|
Die Statuten des Vereins INFORM
Insbesondere auf § 3 (Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes) sei hingewiesen
Statuten des wissenschaftlichen Vereines "Insurance, Financial, and Operational Risk Management" (INFORM)
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der wissenschaftliche Verein führt den Namen "Insurance, Financial, and Operational Risk Management " Verein zur Förderung des Finanz-, Versicherungs- und operationellen Risikomanagement", kurz: INFORM.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, sowie nach Maßgabe der Möglichkeiten auch auf das Ausland (insbesondere EU-Staaten).
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen für den örtlichen Tätigkeitsbereich in Österreich ist nicht beabsichtigt. Die Errichtung von Zweigvereinen (mit Sitz und Hauptverwaltung in Wien) für den örtlichen Tätigkeitsbereich im Ausland ist nach Maßgabe von Abs. 2 grundsätzlich möglich, und würde der Vereinsbehörde als Zweigvereinsgründung umgehend zur Anzeige gebracht.
§ 2. Zweck
Der gemeinnützige wissenschaftliche Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck, die Information der Finanzindustrie, der Versicherungswirtschaft und der entsprechenden Aufsichtsorgane auf dem Gebiet der Finanz- und Versicherungsmathematik sowie des Finanz-, Versicherungs- und Operationellen Risk Management zu unterstützen und zu fördern. Risk Management in diesen Bereichen, das den hochentwickelten ökonomischen Anforderungen und zugleich den laufend fortschreitenden nationalen und internationalen Aufsichtsstandards weiterhin gerecht werden soll, ist eine hohe mathematisch-methodische und softwaretechnologische Herausforderung. Dementsprechend ist der Schwerpunkt des Vereinszwecks die Information der Mitglieder, sowie teilweise auch der Öffentlichkeit, über
- fortgeschrittene finanz- und versicherungsmathematische Verfahren
- geeignete stochastische bzw. statistische Modelle
- schnelle numerische Algorithmen bzw. vereinfachte Problemlösungsverfahren
- neueste Methoden des Finanz-, Versicherungs-, und Operationellen Risk Management
- moderne Softwaretechnologie in diesen Bereichen
- Praxisberichte über konkrete Systemrealisierungen, insbes. beauftragt bzw. ausgeführt
von Banken, Finanzdienstleistern und Versicherungen / Pensionskassen
- sämtliche verwandten Aspekte der betreffenden bestehenden bzw. geplanten,
nationalen sowie internationalen Aufsichtsstandards.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Sammlung, Veröffentlichung und Verbreitung einschlägiger Informationen, durch Veranstaltung von öffentlich (oder nur für Mitglieder bzw. zugelassene Teilnehmer zugänglichen Fachvorträgen, Fachseminaren bzw. mehrtägigen Vortragsveranstaltungen, einschlägigen (auch internationalen) Studienreisen, und anderen zweckdienlichen Veranstaltungen. Insbesondere stellt die eigene Internet-Homepage des Vereins als teils öffentliche, teils vereinsinterne Informations- und Kommunikationsplattform mit interaktiver Beteiligung der Vereinsmitglieder ein zweckdienliches ideelles Mittel dar;
b) Förderung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten auf dem Gebiet der Finanz- und Versicherungsmathematik sowie Informatik mit einem Schwerpunkt Risk Management, insbesondere in Kooperation zwischen privaten und öffentlichen Forschungseinrichtungen und der Finanzindustrie bzw. der Versicherungswirtschaft und der entsprechenden Aufsichtsorgane;
c) Aufbau und Pflege zweckdienlicher nationaler und internationaler Kontakte;
d) Sonstige ideelle Mittel, die nach billigem Ermessen für das Erreichen des Vereinszweckes dienlich sind.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Freiwillige Spenden, mit oder ohne besondere Zweckbestimmung;
c) Begünstigte angemessene Rücklagenbildung über ein Kalenderjahr hinaus, von
Zufallsgewinnen (Reinerlös der Teilnahmegebühren abzüglich Aufwänden) aus einschlägigen wissenschaftlichen Vortragsveranstaltungen, oder ähnlichen
unentbehrlichen Hilfsbetrieben im Sinn des Vereinszweckes;
d) Begünstigte Sponsoreinnahmen für unentbehrliche Hilfsbetriebe (wie lit. c);
e) Erlöse aus allgemein für die Grundlagenforschung interessanten Publikationen, Gutachten und sonstigen Einzelleistungen im Vereinsauftrag oder im Auftrag Dritter, durch wissenschaftlich ausgewiesene bzw. befähigte und vom Vorstand ausgewählte Auftragnehmer des Vereins (insbesondere durch geeignete Vereinsmitglieder, siehe § 7 Abs. 3);
f) Entgelte für die Durchführung im Vereinsauftrag oder im Auftrag Dritter von einschlägigen und als begünstigt zu fördernden Forschungsprojekten durch wissenschaftlich ausgewiesene bzw. befähigte und vom Vorstand ausgewählte Auftragnehmer des Vereins (insbesondere durch geeignete Vereinsmitglieder, siehe § 7 Abs. 3);
g) Private oder öffentliche Subventionen für begünstigte Zwecke, insbesondere auch von privaten oder öffentlichen Forschungseinrichtungen;
h) Sonstige begünstigte Zuwendungen.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung
eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu
wegen besonderer Verdienste um den Verein (bzw. um den Vereinszweck) ernannt werden, deren Ehrenmitgliedschaft bzw. Ehrenschutz in den Veröffentlichungen des Vereins nach Einwilligung bekanntgegeben werden darf, die jedoch kein Stimmrecht in der Generalversammlung beanspruchen (allerdings zur passiven Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt sind) und keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten haben.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.
(2) Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch den Obmann oder durch
den Geschäftsführer (siehe § 15 Abs. 1). Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung (oder vorläufig allein durch den Obmann, gemäß § 13 Abs. 1).
(4) Die Aufnahme von fördernden Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
(5) Bis zur nicht untersagten Statutenänderung des Vereins erfolgt die vorläufige weitere Aufnahme von Mitgliedern durch den bisherigen Verein, im Sinne des § 14 VerG
2002. Diese Mitgliedschaften werden erst mit Aufnahme der Vereinstätigkeit nach
diesen geänderten Statuten wirksam.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch
Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit Wirkung zum Ende des laufenden Vereinsjahres (Kalenderjahres) erfolgen. Er muss dem Vorstand bzw. dem Geschäftsführer mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit
der Zahlung der Mitgliedsbeiträge eines vergangenen Kalenderjahres im Rückstand
ist; bzw. wenn die zuletzt bekannte Mitgliedsanschrift nachweislich nicht mehr zutrifft und seit mehr als einem Kalenderjahr keine neue Mitgliedsanschrift an den Verein bekannt gegeben wurde. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig,
bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des
Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Insbesondere sind die Mitglieder und nur diese berechtigt, auf der allgemein öffentlich zugänglichen Internet-Homepage des Vereins die als "exklusiv für Mitglieder" ausgewählten Informations- und Kommunikationsangebote zu nutzen (Passwort-Berechtigung).
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht nur den ordentlichen und den fördernden Mitgliedern zu (passives Wahlrecht bei
juristischen Personen als fördernden Mitgliedern ist durch einen bevollmächtigten
Vertreter - möglichst für die gesamte Funktionsperiode in einer Person - wahrzunehmen).
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand (bzw. an den Obmann nach § 13 Abs. 1, oder an den Geschäftsführer nach § 15 Abs. 1) zu richten auf Durchführung von unmittelbar dem Vereinszweck dienenden Tätigkeiten, im Vereinsauftrag oder im Auftrag Dritter, gemäß § 3 Abs. lit. e und f . - Die Mitglieder können per Antrag entweder sich selbst oder auch ihnen bekannte vereinsfremde physische Personen als wissenschaftlich ausgewiesene bzw. befähigte Auftragnehmer des Vereins für die Durchführung dieser Tätigkeiten dem Vorstand zur Auswahl vorschlagen. Nach Beschluss des Vorstands (bzw. Vorabentscheidung des Obmanns nach § 13 Abs. 1 oder des Geschäftsführers nach § 15 Abs. 1) kann das entsprechende Rechtsgeschäft zwischen Verein und Auftragnehmer für die Durchführung der Tätigkeit einerseits, sowie gegebenenfalls zwischen Verein und externem Dritten als Auftraggeber andererseits, ordnungsgemäß abgewickelt werden (durch einen Werkvertrag o.ä.).
(4) Ohne Vorstandsbeschluss, bzw. ohne die entspr. Vorentscheidung, sowie ohne
ordnungsgemäße vertragliche Ausgestaltung mit dem Verein als Rechtsträger, ist die
Durchführung genannter Tätigkeiten gegen Entgelt unter dem Namen des Vereins
unzulässig (auch wenn die Tätigkeit dem Vereinszweck umittelbar dienlich wäre und
der Erlös des Auftragnehmers zur Gänze dem Verein abgetreten würde). Ein Mitglied,
das dieser Verpflichtung wissentlich zuwider handelt, wäre vom Vorstand nach
sorgfältiger Prüfung einem Ausschlussverfahren gemäß § 6 Abs. 4 zu unterziehen.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe (aufgrund Voranschlag-Beschlusses der Generalversammlung gemäß § 10 lit. b) verpflichtet.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis13), die beiden Rechnungsprüfer (§14) und die Schlichtungsstelle (§16).
§ 9. Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal in vier Jahren statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlichen begründeten Antrag von
mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen eines
Rechnungsprüfers, binnen vier Wochen einzuberufen.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, ausgeführt vom Schriftführer oder vom Geschäftsführer (§ 15).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die fördernden Mitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines
geändert (diesfalls auch als Vorratsbeschlüsse der Generalversammlung im voraus,
vgl. § 10 lit. e) oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung
der Schriftführer. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag (für die nächste Rechenschaftsperiode);
c) Bestellung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Verleihung bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, sowie Entscheidung über
Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft (gemäß § 6 Abs. 4 und 5);
e) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines, und über laufende
Statutenänderungen (hiefür sind auch Vorratsbeschlüsse der Generalversammlung im
voraus möglich, die erfolgten Statutenänderungen bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung)
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem
Schriftführer und dem Kassier.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder der beiden
Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder
wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Schriftführer,
schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Schriftführer.
(8) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3), Rücktritt (Abs. 9) und Enthebung (Abs. 10).
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes
bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages;
b) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung der Generalversammlung;
d) Einberufung der ordentlichen, und in der Regel auch der außerordentlichen,
Generalversammlung
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme fördernder Mitglieder, Ausschluss bzw. Streichung von ordentlichen oder
fördernden Mitgliedern;
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten sowie von externen Vertragspartnern des
Vereines (abgesehen vom Geschäftsführer nach § 15, der eine Sonderstellung
einnimmt).
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, bzw. in Geldangelegenheiten (vermögenswertige Disposition) des Obmannes und des Kassiers. Sofern vom Vorstand ein Geschäftsführer nach §15 bestellt wurde, so ist auch die Unterschrift des Geschäftsführers und des Schriftführers (bzw. des Geschäftsführers und des Kassiers) für schriftliche Ausfertigungen ausreichend.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstandes.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
§ 14. Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung der abgeschlossenen Kalenderjahre seit der letzten Generalversammlung
zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl oder Enthebung, und den Rücktritt der Organe (§ 11 Abs. 3, 8 und 9 und 10) sinngemäß.
§ 15. Der Geschäftsführer
(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer zur Führung der laufenden Geschäfte
bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des
Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Bei Gefahr im Verzug
ist er in Vertretung des Obmannes (§ 13 Abs. 1) berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch den Obmann und in der Folge durch
das zuständige Vereinsorgan.
(2) Sowohl Bestellung als auch Abbestellung des Geschäftsführers erfolgen durch einen einstimmigen Vorstandsbeschluss. Der Geschäftsführer kann mit dem Schriftführer (§ 13 Abs. 2) als physische Person ident sein; in diesem Fall entscheiden nur Obmann und Kassier als übrige Vorstandsmitglieder einstimmig über Bestellung/Abbestellung des Geschäftsführers.
(3) Die Funktionsdauer des Geschäftsführers beträgt längstens vier Jahre. Bei jeder
ordentlichen Generalversammlung ist der vom Vorstand zuletzt bestellte Geschäftsführer durch Beschluss der Generalversammlung zu bestätigen. Findet dieser Beschluss nicht die erforderliche einfache Stimmenmehrheit, so hat die Generalversammlung einen neuen Geschäftsführer (auf Vorschlag des Vorstandes) zu bestellen. Die Wiederbestellung eines zuvor ausgeschiedenen Geschäftsführers für jeweils eine weitere Funktionsperiode ist möglich.
(4) Der Geschäftsführer ist nicht arbeitsrechtlich Angestellter des Vereines, sondern dem Vorstand weisungsgebundener Organwalter. Dies impliziert allerdings nicht schon dessen ehrenamtliche Funktion, somit ist der Ersatz angemessener Aufwandsspesen möglich.
§ 16. Die Schlichtungsstelle
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet die
Schlichtungsstelle.
(2) Die Schlichtungsstelle setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern (in der Folge: "Schiedsrichtern") zusammen. Sie wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied der Schlichtungsstelle schriftlich namhaft. Nach schriftlicher Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle. Bei Stimmengleichheit der beiden wählenden ersten Schiedsrichter entscheidet unter den zwei für den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle Vorgeschlagenen das Los.
(3) Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung bei ehest möglicher Anwesenheit aller drei Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17. Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenverordnung zu verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die
freiwillige Auflösung jedenfalls in einem amtlichen Blatt, und zusätzlich auf der
Internet-Homepage des Vereines (sofern noch im laufenden Betrieb) zu verlautbaren.
von Inform Superuser, 08.08.2004, 02.36
|